ZEB Europäisches Zentrum für Menschenrechte, Zentralrat Europäischer Bürger Der Hochkommissar für Völker- und Menschenrecht M. Selim SÜRMELI Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland Gesetze, die von Anfang an sittenwidrig und nichtig sind. Aus diesem Grund sind Gesetze als legislatives UNRECHT nichtig, weil es keine wirksamen Beschwerdemöglichkeiten gibt. In der Rechtssache EGMR 76680/01 Randziffer 63, "erinnert der Gerichtshof daran, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann ... (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…) ... (Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66)". Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist. Es ist daher belegt, daß in der Bundesrepublik Deutschland weder der effektiv-garantierte Rechtsweg noch die Rechtswegegarantie aus keinem Verfahren wirksam erreicht werden kann (Art. 100, 101 GG). Somit leiden alle Verfahren bereits förmlich an NICHTIGKEIT.