Gesellschaftsvertrag

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Zur Frage eines Gesellschaftsvertrag
 bedarf es erst einmal einer Klärung: Staat und Gesellschaft
        => Mensch <=> Menschenbild - das Individuum

Was ist der Mensch ?
laut BGB §1 "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt." - erklärende  Randnotiz im Palandt zum BGB §1:   Randnotiz zu rechtsfähig 
             Eine weitere Randnotiz im Palandt zum BGB §1:   Randnotiz zu Tod

Also: zuerst muß Klarheit und Einigkeit über die Vertragspartner herrschen
- dafür muß die jeweilige
Identität (die Übereinstimmung der personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person) zuverlässig festgestellt worden sein ( siehe jede Ger.verhandlg ).
 

Hinweis: ein Rechtssubjekt ist direkt Träger (Inhaber) von Rechten, im Gegensatz zu Rechtsobjekt.
             Dank an Erwin, die ursprüngliche, kaiserliche Definition des BGB §1

Dennoch fällt auch eine Art von Mixen von Personen und Menschen auf: §1 I. Rechtsfähigkeit des Menschen ...
Im ersten Abschnitt steht zu Personen, daß sie Subjekte von Rechten und Pflichten sind ..
Es heißt aber eben nicht (zwingend), daß - obwohl Personen Träger (Inhaber) von Rechten und Pflichten sind - sie, die Personen eine Rechtsfähigkeit (gleich) wie der Menschen inne haben !! Man nehme nur das Bsp. einer juristischen Person - GmbH - dieses künstliche Konstrukt ist durch das GmbH Gesetz in Rechte und Pflichten eingebunden - sie braucht aber den Geschäftführer für die Handlungsfähigkeit ( denn der Geschäftführer als Mensch kann hören, sehen, reden, denken, .. ).
 

Vertrag und Vertragsrecht: Ein Vertrag regelt durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung und wird freiwillig zwischen den Parteien geschlossen; daher ist eine stillschweigende Übereinkunft unmöglich. Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig ( BVerfGE zum GG Art 105 und dass ein Steuerzahler stillschweigend angenommen wird - nach int. Vertragsrecht kann man eine stillschweigende Übereinkunft nur als arglistige Täuschung ansehen ).
Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf. Siehe dazu die von der BRD geschaffene juristische Person ( im Gegensatz zu BGB §1 ) - wodurch eine Personenstandserklärung notwendig wird, wobei eine juristische Person  weder für sich selber sprechen noch entscheiden kann !
Jede Partei muss außerdem grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie versprochen zu handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und verfügungsberechtigt sein.
<< der BRD wurde von mir willentlich keine Verfügungsberechtigung erteilt - von Ihnen ?

Thomas Hobbes engl. Philosoph 1588 – 1679 legitimiert in seinem Werk „Leviathan“ den Staat auf Basis eines Gesellschaftsvertrages; in seiner Staatsphilosophie ging Hobbes vom Naturzustand einerseits und vom Staatsvertrag andererseits aus.
Wir wissen ohne Volk kein Staat !
- das Volk ist mehr als nur ein Haufen Leibeigener. Bei jedem Staat und Gesellschaftsvertrag sind immer zu berücksichtigen: kein Gesetz ohne legale Verfassung (regelt alle Rechte & Pflichten) - verabschiedet durch das Volk, nachdem eine Nationalversammlung diese erarbeitet hat.

Situation in der BRD
3.1. im GG festgelegte Gewaltenteilung auf 3 unabhängige Gewalten: Legislative, Exekutive und Judikative - dieses bzw. das GG ist die Basis eines jeden Gesellschaftsvertrages zwischen BRD und den dt. Bürgern. Jeder einzelne GG Verstoß ist ein Vertragsverstoß und muss zur Auflösung des Gesellschaftsvertrages durch den Bürger führen, denn die BRD ist bereits min. 1x Vertragsbrüchig geworden ( nicht Einführung der 3 Gewalten seit 1949 ).

Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung zurückgeht, spricht von der „Verteilung der drei Gewalten“. Ziel sei es, durch Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht steht gegen Macht: „Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.
Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft alle drei Gewalten ausübte.
1748 Das Buch Vom Geist der Gesetze von Charles de Secondat, Baron de Montesquieu : „Ein Staat kann so aufgebaut werden, dass niemand gezwungen ist, etwas zu tun, wozu er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, und niemand gezwungen ist, etwas zu unterlassen, was das Gesetz gestattet.“ – Ebd. Buch 11, Kap. 4
Die Freiheit als Bürgerrecht sei dann gegeben, wenn der staatliche Zwang ausschließlich auf die Gesetze beschränkt wird. Wenn der Staat nur noch den gesellschaftlich unbedingt notwendigen Zwang ausübt < dieses fällt heute unter das Subsidiaritätsprinzip, welches auch in der EU gilt>, ist die maximal mögliche bürgerliche Freiheit gegeben.
Die erste Bedingung für bürgerliche Freiheit ist also, dass die Regierenden an Gesetze gebunden werden. Die zweite Bedingung aber ist, den Regierenden auch die Macht über die Gesetze zu nehmen. "Es wäre nämlich zu befürchten, daß derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch durchführte" (Ebd. Kap. 6), dass also die Willkürakte der Herrschenden zwar in Gesetze gekleidet werden, doch trotzdem Willkürakte sind. Deshalb müssen die Befugnis getrennt werden

Der Gesellschaftsvertrag
1762 - Jean-Jacques Rousseau Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes
fr.: Du Contract Social ou Principes du Droit Politique
=> Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage legitimer politischer Macht nur der allgemeine Wille (volonté générale) sein, welcher immer auf das Gemeinwohl abzielt.

Rousseaus Werk geht von drei Grundannahmen aus:
1. Wie der Titel bereits ankündigt, Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft ist
    – im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand – ein Vertrag.
2. Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' , der nicht der Summe der Einzelinteressen
    entspricht, sondern absolut ist. Er geht von allen aus und zielt auf das Wohl aller.
    Gemeinwille und Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
    Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und beruhen auf Gegenseitigkeit.
3. Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.
    Da der Gemeinwille unfehlbar ist, ist die freiwillige Zustimmung aller selbstverständlich.

Rousseau baute sein Gemeinwesen auf das Prinzip der universellen Richtigkeit, die da heißt volonté générale. Sie besitzt ihre Gültigkeit jenseits von Rechten und Privilegien. Rousseaus Ansatz identitärer Demokratie ist dem Repräsentationsprinzip angelsächsischer Demokratie - Theorien diametral entgegengesetzt. Geht es bei Rousseau um den allgemeinen Willen, hinter dem sich die Vorstellung verbirgt, dass es ein Gemeinwohl gäbe, was allen Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen dienlich sei ( siehe TING / THING ), so ist die moderne Auffassung von Demokratie diesem Gedanken insofern entgegengesetzt, als es hier um ein Verständnis von Demokratie im Sinne konkurrierender Auffassungen und Interessen geht.

Der Gesellschaftsvertrag ist grundlegende Voraussetzung:
Eine Menge von Menschen, bis dato im sog. Naturzustand verweilend, schließt sich, da die Vorteile hierfür überwiegen, zu einer Gemeinschaft zusammen, indem sie ihre natürliche Freiheit, die sie bis dahin hatten, aufgeben zugunsten einer gesellschaftlichen Ordnung.
Der Gesellschaftsvertrag bedeutet letztlich "die völlige Entäußerung jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes". Es entsteht eine öffentliche Person ( Republik oder staatliche Körperschaft ).
Diese Gemeinschaft stellt ein untrennbares Ganzes dar.
Jedes Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen als Glied des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und zum anderen als Glied des Staates gegenüber dem Souverän.
Der Souverän stellt eine Körperschaft dar, in der keines seiner Glieder verletzt werden kann, ohne dass diese selbst damit angegriffen wird, ebenso kann die Körperschaft nicht angegriffen werden, ohne dass ihre Mitglieder dies spüren würden. Das bedeutet, dass so kein der Körperschaft widersprechendes Interesse bestehen kann.
Rousseau zur bürgerlichen Freiheit, "die durch den Gemeinwillen begrenzt ist, und den Besitz" (Besitznahme definiert Rousseau mit den entsprechenden Ausführungen von Locke: 1. Das in Besitz zu nehmende Gebiet ist nicht bereits bewohnt, 2. man nimmt nur soviel, wie man zum Unterhalt braucht und 3. man ergreift durch Arbeit und Anbau Besitz von dem Gebiet - zumal dies der einzige Ausweis von Eigentum ist). Gemäß Rousseau entsteht das Eigentumsrecht an dinglichem Besitz mit Einführung des Gesellschaftsvertrages : Mit dem Erhalt der bürgerlichen Freiheit erhält der Mensch ein Recht an allem, was er besitzt, der Verlust der natürlichen Freiheit bedeutet den Verlust des damit verbundenen Rechts an allem, was er begehrt und bekommen kann; erklärt dies, wieso der künstlich geschaffene und weiterhin andauernde Zustand des c.d.m. für die Deutschen besteht, sowie dass alle vom Volk geschaffenen und verabschiedeten Verfassungen seit ca. 200 Jahren nur auf dem Papier "existieren" ?

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) Identitätstheorie
- der gesellschaftliche Wille darf kein anderer sein als der des natürlich freien Menschen; es muss eine Identität von Einzelwillen und Gemeinwillen bestehen. Das Ziel einer idealen Gesellschaft sei darum die Vereinigung von Einzelinteressen zum Gemeinwillen.
Dadurch wird der Unterschied zwischen Herrschenden und Beherrschten (Volk) aufgehoben
- Intention: die vollkommene Volkssouveränität (Volksherrschaft).
Die Identitätstheorie Rousseaus formuliert das Ideal freier und gleicher Bürger, die in Volksversammlungen über die Belange der Gemeinschaft abstimmen, ohne dieses Stimmrecht an repräsentative Vertretungskörperschaften zu delegieren. Über die Summe der Einzelinteressen (volonté de tous) hinaus soll in diesem Prozess der freiwilligen Übereinkunft der Gemeinwillen (volonté générale) extrahiert und offenbar werden ( gebunden: an eine homogene Gesellschaft mit einer bewussten Erziehung zur Staatsbürgertugend).

Jean-Jacques Rousseau entwickelte die Idee der Volkssouveränität in seiner staatstheoretischen Contrat social (Gesellschaftsvertrag) 1762. Die Volkssouveränität bestimmt das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig über der Verfassung. Die Verfassung als politisch-rechtliche Grundlage eines Staates beruht danach auf der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.
Die demokratische Anwendung des Volkssouveränitätsprinzips bestehe nicht in einer Durchsetzung des Willkürwillens der Mehrheit, sondern in der Achtung der Rechte einzelner und der gesellschaftlichen Minderheiten und Gruppen < Konsens = Thing >.

Ist die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden, so bezeichnet man sie als pouvoir constitué, als „verfasste Gewalt“. Eine Verfassung entsteht kraft verfassunggebender Gewalt, kraft des pouvoir constituant. Im demokratischen Verfassungsstaat ist die verfassungsgebende Gewalt ein unveräußerliches Recht des Volkes < wäre dies in Dtl. / dem DR / der BRD oder der DDR angewandtes Recht, lebten wir nach der Paulskirchenverfassung vom März 1849 ( wären wir nicht subjugiert, dann wäre die deutsche Verfassung vom 30. Mai 1949 ein guter Einstiegspunkt ) - dies wurde den Deutschen immer gewaltsam verweigert.
Eine  Verfassung und die daraus entspringende Staatsgewalt kann durch das Prinzip der Volkssouveränität legitimiert sein / werden.
In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten westlicher Prägung müßten sich die staatlichen Institutionen durch eine als „checks and balances“ bezeichnete dreifache Gewaltenteilung auszeichnen, so dass von der verfassten Staatsgewalt nicht nur im Singular, sondern auch im Plural als pouvoir constitués, als „verfasste Staatsgewalten“, gesprochen werden kann. Bei der klassischen Dreiteilung staatlicher Gewalt, auch Trias politica genannt, unterscheidet man gesetzgebende Gewalt, ausführende Gewalt und richterliche Gewalt. Diese drei Staatsgewalten hätten die Pflicht, sich gegenseitig zu kontrollieren und sich durch weitreichende Verschränkungen gegenseitig zu bremsen sowie ihre Machtpositionen untereinander auszutarieren: Eine Konzentration staatlicher Gewalt in einer Hand soll auf diese Weise verhindert werden.
=> trotz GG Art 20.2 ist die Volkssouveränität nur Makulatur: GG II. Der Bund und die Länder
Artikel 20 [Staatliche Grundordnung; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
<< exklusive und uneingeschränkte Volkssouveränität
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
<< besondere Organe, jedoch sind die Gewalten nicht dreigeteilt (rein politische Richter)!
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
<< verfassungsmäßige Ordnung - unmöglich, da es keine Verfassung gibt, welche anzuwenden wäre, sondern nur ein GG welches nach HLKO Art. 43 entstand / auf oktroyiert wurde

Aus rein theoretischer, jedoch in der Praxis nicht einforderbarer rechtspositivistischer Sicht gibt es nach geltendem deutschem Verfassungsrecht kein deutsches Recht, das dem Zugriff des deutschen Souveräns – des Volkes – entzogen wäre - siehe deshalb sei die deutsche Demokratie eine rein repräsentative Demokratie. In einem freien Staat soll jeder Mensch, durch sich selbst regiert werden: daher muß das Volk als Gesamtkörper die legislative Befugnis innehaben.


Identitätspolitik
Identitätspolitik wird sowohl von dominanten Gruppen zur Erhaltung als auch von dominierten Gruppen zur Änderung des Status quo benutzt.
Als Identitätspolitik von dominanten Gruppen bezeichnet man Vorstellungen zur Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse, die die Subjekte dadurch bindet, dass sie diese auf die Verwirklichung einer vermeintlich in ihrem Wesen liegenden Norm verpflichtet.
Beim Menschen bezeichnet Identität die ihn kennzeichnende und als Individuum von anderen Menschen unterscheidende Eigentümlichkeit seines Wesens. Analog wird der Begriff auch zur Charakterisierung von Entitäten ( ist in der Philosophie ein ontologischer Sammelbegriff für alles Existierende bzw. Seiende. So gehören Gegenstände, Eigenschaften, Prozesse ... zur Klasse der Entitäten. Traditionell bezeichnet der Ausdruck Entität das unspezifizierte Dasein von etwas - wozu wir durch c.d.m. gemacht wurden ) verwandt.

Identität im Recht Im Kontext des Rechts bezeichnet Identität die Übereinstimmung der personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person - daher müssen wir zurück zum exklusiven Recht der eigenen Identität und diese darf nie an eine (staatl.) Körperschaft abgegeben werden ( siehe dazu auch Identitätsausweise ).

Als Identitätsdiebstahl wird die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten (der Identität) einer natürlichen Person durch Dritte bezeichnet. „Identitätsmissbrauch“ wird dem Berechtigten etwas weggenommen wird - was hier mit der Geburt und durch die Ausstellung der Geburtsurkunde beginnt.

 

 


 

 

 

 

 


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