Zur Frage eines
Gesellschaftsvertrag
bedarf es erst einmal einer Klärung: Staat und Gesellschaft
=> Mensch <=> Menschenbild - das
Individuum
Was ist der Mensch ?
laut BGB §1 "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt." - erklärende Randnotiz im Palandt zum BGB §1:
Randnotiz zu rechtsfähig
Eine
weitere Randnotiz im Palandt zum BGB §1:
Randnotiz zu Tod
Also:
zuerst muß Klarheit und Einigkeit über die Vertragspartner herrschen
- dafür muß die jeweilige Identität
(die Übereinstimmung der personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person)
zuverlässig festgestellt worden sein ( siehe jede Ger.verhandlg ).

Hinweis: ein Rechtssubjekt ist direkt Träger
(Inhaber) von Rechten, im Gegensatz zu Rechtsobjekt.
Dank an
Erwin, die ursprüngliche, kaiserliche Definition des BGB §1

Dennoch fällt auch eine Art von Mixen von Personen
und Menschen auf: §1 I. Rechtsfähigkeit des Menschen ...
Im ersten Abschnitt steht zu Personen, daß sie Subjekte von Rechten und
Pflichten sind ..
Es heißt aber eben nicht (zwingend), daß - obwohl Personen Träger (Inhaber)
von Rechten und Pflichten sind - sie, die Personen eine Rechtsfähigkeit
(gleich) wie der Menschen inne haben !! Man nehme nur das Bsp. einer
juristischen Person - GmbH - dieses künstliche Konstrukt ist durch das GmbH
Gesetz in Rechte und Pflichten eingebunden - sie braucht aber den
Geschäftführer für die Handlungsfähigkeit ( denn der Geschäftführer als Mensch
kann hören, sehen, reden, denken, .. ).

Vertrag und Vertragsrecht: Ein Vertrag regelt
durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung und wird freiwillig zwischen den
Parteien geschlossen; daher ist eine stillschweigende Übereinkunft unmöglich.
Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder
teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im
gleichen Sinne verstanden werden. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen
Partei über das Vereinbarte unzulässig ( BVerfGE zum GG Art 105 und dass ein
Steuerzahler stillschweigend angenommen wird - nach int. Vertragsrecht kann man
eine stillschweigende Übereinkunft nur als arglistige Täuschung ansehen ).
Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende
Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber
sprechen und entscheiden kann und darf. Siehe dazu die von der BRD geschaffene
juristische Person ( im Gegensatz zu BGB §1 ) - wodurch eine
Personenstandserklärung notwendig wird, wobei eine juristische Person
weder für sich selber sprechen noch entscheiden kann !
Jede Partei muss außerdem grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie
versprochen zu handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und
verfügungsberechtigt sein.
<< der BRD wurde von mir willentlich keine Verfügungsberechtigung erteilt - von
Ihnen ?

Thomas Hobbes engl. Philosoph 1588 –
1679 legitimiert in seinem Werk „Leviathan“ den Staat auf Basis eines
Gesellschaftsvertrages; in seiner Staatsphilosophie ging Hobbes vom Naturzustand
einerseits und vom Staatsvertrag andererseits aus.
Wir wissen ohne Volk kein Staat !
- das Volk ist mehr als nur ein Haufen Leibeigener. Bei jedem Staat und
Gesellschaftsvertrag sind immer zu berücksichtigen: kein Gesetz ohne legale
Verfassung (regelt alle Rechte & Pflichten) -
verabschiedet durch das Volk, nachdem eine Nationalversammlung diese erarbeitet
hat.

Situation in der BRD
3.1. im GG festgelegte Gewaltenteilung auf 3 unabhängige Gewalten: Legislative,
Exekutive und Judikative - dieses bzw. das GG ist die Basis eines jeden
Gesellschaftsvertrages zwischen BRD und den dt. Bürgern. Jeder einzelne GG
Verstoß ist ein Vertragsverstoß und muss zur Auflösung des
Gesellschaftsvertrages durch den Bürger führen, denn die BRD ist bereits min. 1x
Vertragsbrüchig geworden ( nicht Einführung der 3 Gewalten seit 1949 ).
Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung
zurückgeht, spricht von der „Verteilung der drei Gewalten“. Ziel sei es, durch
Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht steht gegen Macht:
„Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge,
die Macht der Macht Einhalt gebieten.
Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche
Körperschaft alle drei Gewalten ausübte.
1748 Das Buch Vom Geist der Gesetze von Charles de Secondat, Baron de
Montesquieu : „Ein Staat kann so aufgebaut werden, dass niemand gezwungen ist,
etwas zu tun, wozu er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, und niemand
gezwungen ist, etwas zu unterlassen, was das Gesetz gestattet.“ – Ebd. Buch 11,
Kap. 4
Die Freiheit als Bürgerrecht sei dann gegeben, wenn der staatliche Zwang
ausschließlich auf die Gesetze beschränkt wird. Wenn der Staat nur noch den
gesellschaftlich unbedingt notwendigen Zwang ausübt < dieses fällt heute unter
das Subsidiaritätsprinzip, welches auch in der EU gilt>, ist die maximal
mögliche bürgerliche Freiheit gegeben.
Die erste Bedingung für bürgerliche Freiheit ist also, dass die Regierenden an
Gesetze gebunden werden. Die zweite Bedingung aber ist, den Regierenden auch die
Macht über die Gesetze zu nehmen. "Es wäre nämlich zu befürchten, daß derselbe
Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch
durchführte" (Ebd. Kap. 6), dass also die Willkürakte der Herrschenden zwar in
Gesetze gekleidet werden, doch trotzdem Willkürakte sind. Deshalb müssen die
Befugnis getrennt werden
Der Gesellschaftsvertrag
1762 - Jean-Jacques Rousseau Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des
Staatsrechtes
fr.: Du Contract Social ou Principes du Droit Politique
=> Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage legitimer politischer Macht nur
der allgemeine Wille (volonté générale) sein, welcher immer auf das Gemeinwohl
abzielt.
Rousseaus Werk geht von drei Grundannahmen aus:
1. Wie der Titel bereits ankündigt, Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft
ist
– im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand – ein Vertrag.
2. Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' , der nicht der Summe der
Einzelinteressen
entspricht, sondern absolut ist. Er geht von allen aus und
zielt auf das Wohl aller.
Gemeinwille und Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und
beruhen auf Gegenseitigkeit.
3. Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.
Da der Gemeinwille unfehlbar ist, ist die freiwillige
Zustimmung aller selbstverständlich.
Rousseau baute sein Gemeinwesen auf das Prinzip der universellen Richtigkeit,
die da heißt volonté générale. Sie besitzt ihre Gültigkeit jenseits von Rechten
und Privilegien. Rousseaus Ansatz identitärer
Demokratie ist dem Repräsentationsprinzip angelsächsischer Demokratie
- Theorien diametral entgegengesetzt. Geht es bei Rousseau um den allgemeinen
Willen, hinter dem sich die Vorstellung verbirgt, dass es ein Gemeinwohl gäbe,
was allen Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen dienlich sei ( siehe
TING / THING ), so ist die
moderne Auffassung von Demokratie diesem Gedanken insofern entgegengesetzt, als
es hier um ein Verständnis von Demokratie im Sinne konkurrierender Auffassungen
und Interessen geht.
Der Gesellschaftsvertrag ist grundlegende Voraussetzung:
Eine Menge von Menschen, bis dato im sog. Naturzustand verweilend, schließt
sich, da die Vorteile hierfür überwiegen, zu einer Gemeinschaft zusammen, indem
sie ihre natürliche Freiheit, die sie bis dahin hatten, aufgeben zugunsten einer
gesellschaftlichen Ordnung.
Der Gesellschaftsvertrag bedeutet letztlich "die völlige Entäußerung jedes
Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes". Es entsteht
eine öffentliche Person ( Republik oder
staatliche Körperschaft ).
Diese
Gemeinschaft stellt ein untrennbares Ganzes dar.
Jedes Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet sich in zweierlei Hinsicht: Zum
einen als Glied des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und zum anderen als Glied
des Staates gegenüber dem Souverän.
Der Souverän stellt
eine Körperschaft dar, in der keines seiner Glieder verletzt werden kann, ohne
dass diese selbst damit angegriffen wird, ebenso kann die Körperschaft nicht
angegriffen werden, ohne dass ihre Mitglieder dies spüren würden. Das
bedeutet, dass so kein der Körperschaft widersprechendes Interesse bestehen
kann.
Rousseau zur bürgerlichen Freiheit, "die durch den Gemeinwillen begrenzt ist,
und den Besitz" (Besitznahme definiert Rousseau mit den entsprechenden
Ausführungen von Locke: 1. Das in Besitz zu nehmende Gebiet ist nicht bereits
bewohnt, 2. man nimmt nur soviel, wie man zum Unterhalt braucht und 3. man
ergreift durch Arbeit und Anbau Besitz von dem Gebiet - zumal dies der einzige
Ausweis von Eigentum ist). Gemäß Rousseau entsteht das Eigentumsrecht an
dinglichem Besitz mit Einführung des Gesellschaftsvertrages : Mit dem Erhalt der
bürgerlichen Freiheit erhält der Mensch ein Recht an allem, was er besitzt,
der Verlust der natürlichen Freiheit bedeutet
den Verlust des damit verbundenen Rechts an allem, was er begehrt und
bekommen kann; erklärt dies, wieso der künstlich geschaffene und weiterhin
andauernde Zustand des c.d.m. für die Deutschen besteht, sowie dass alle vom
Volk geschaffenen und verabschiedeten Verfassungen seit ca. 200 Jahren nur auf
dem Papier "existieren" ?

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)
Identitätstheorie
- der gesellschaftliche Wille darf kein anderer sein als der des natürlich
freien Menschen; es muss eine Identität von Einzelwillen und
Gemeinwillen bestehen. Das Ziel einer idealen Gesellschaft sei darum die
Vereinigung von Einzelinteressen zum Gemeinwillen.
Dadurch wird der Unterschied zwischen Herrschenden und Beherrschten (Volk)
aufgehoben
- Intention: die
vollkommene Volkssouveränität (Volksherrschaft).
Die Identitätstheorie Rousseaus formuliert das Ideal freier und gleicher Bürger,
die in Volksversammlungen über die
Belange der Gemeinschaft abstimmen, ohne dieses Stimmrecht an repräsentative
Vertretungskörperschaften zu delegieren. Über die Summe der Einzelinteressen (volonté
de tous) hinaus soll in diesem Prozess der freiwilligen Übereinkunft der
Gemeinwillen (volonté générale) extrahiert und offenbar werden ( gebunden: an
eine homogene Gesellschaft mit einer bewussten Erziehung zur
Staatsbürgertugend).
Jean-Jacques Rousseau entwickelte die Idee der Volkssouveränität in seiner
staatstheoretischen Contrat social (Gesellschaftsvertrag) 1762.
Die Volkssouveränität bestimmt das
Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Das Volk in seiner
Gesamtheit steht einzig über der Verfassung. Die Verfassung als
politisch-rechtliche Grundlage eines Staates beruht danach auf der
verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.
Die demokratische Anwendung des Volkssouveränitätsprinzips bestehe nicht in
einer Durchsetzung des Willkürwillens der Mehrheit, sondern in der Achtung der
Rechte einzelner und der gesellschaftlichen Minderheiten und Gruppen < Konsens =
Thing >.

Ist die Staatsgewalt an eine
Verfassung gebunden, so bezeichnet man sie als pouvoir constitué, als „verfasste
Gewalt“. Eine Verfassung entsteht kraft verfassunggebender Gewalt, kraft des
pouvoir constituant. Im demokratischen Verfassungsstaat ist die
verfassungsgebende Gewalt ein unveräußerliches Recht des Volkes < wäre dies
in Dtl. / dem DR / der BRD oder der DDR angewandtes Recht, lebten wir nach der
Paulskirchenverfassung vom März 1849 ( wären wir nicht subjugiert, dann wäre die deutsche Verfassung vom 30. Mai
1949 ein guter Einstiegspunkt ) - dies wurde den Deutschen immer gewaltsam verweigert.
Eine Verfassung
und die daraus entspringende Staatsgewalt kann durch das Prinzip der
Volkssouveränität legitimiert sein / werden.
In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten westlicher Prägung müßten sich
die staatlichen Institutionen durch eine als „checks and balances“ bezeichnete
dreifache Gewaltenteilung auszeichnen, so dass von der verfassten Staatsgewalt
nicht nur im Singular, sondern auch im Plural als pouvoir constitués, als
„verfasste Staatsgewalten“, gesprochen werden kann. Bei der klassischen
Dreiteilung staatlicher Gewalt, auch Trias politica genannt, unterscheidet man
gesetzgebende Gewalt, ausführende Gewalt und richterliche Gewalt. Diese drei
Staatsgewalten hätten die Pflicht, sich gegenseitig zu kontrollieren und sich
durch weitreichende Verschränkungen gegenseitig zu bremsen sowie ihre
Machtpositionen untereinander auszutarieren: Eine Konzentration staatlicher
Gewalt in einer Hand soll auf diese Weise verhindert werden.
=> trotz GG Art 20.2 ist die Volkssouveränität nur Makulatur: GG II. Der Bund
und die Länder
Artikel 20 [Staatliche Grundordnung; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
<< exklusive und uneingeschränkte Volkssouveränität
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
<< besondere Organe, jedoch sind die Gewalten nicht dreigeteilt (rein politische
Richter)!
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
<< verfassungsmäßige Ordnung - unmöglich, da es keine Verfassung gibt, welche
anzuwenden wäre, sondern nur ein GG welches nach HLKO Art. 43 entstand / auf
oktroyiert wurde
Aus rein theoretischer, jedoch in der Praxis nicht einforderbarer
rechtspositivistischer Sicht gibt es nach geltendem deutschem Verfassungsrecht
kein deutsches Recht, das dem Zugriff des deutschen Souveräns – des Volkes –
entzogen wäre - siehe deshalb
sei die deutsche Demokratie eine
rein repräsentative Demokratie. In einem freien Staat soll jeder Mensch, durch
sich selbst regiert werden: daher muß das Volk als Gesamtkörper die legislative
Befugnis innehaben.

Identitätspolitik
Identitätspolitik wird sowohl von dominanten Gruppen zur Erhaltung als auch von
dominierten Gruppen zur Änderung des Status quo benutzt.
Als Identitätspolitik von dominanten Gruppen bezeichnet man Vorstellungen zur
Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse, die die Subjekte
dadurch bindet, dass sie diese auf die Verwirklichung
einer vermeintlich in ihrem Wesen liegenden Norm verpflichtet.
Beim Menschen bezeichnet Identität die ihn kennzeichnende und als Individuum von
anderen Menschen unterscheidende Eigentümlichkeit seines Wesens. Analog wird der
Begriff auch zur Charakterisierung von Entitäten ( ist in der
Philosophie ein ontologischer Sammelbegriff für alles Existierende bzw. Seiende.
So gehören Gegenstände, Eigenschaften, Prozesse ... zur Klasse der Entitäten.
Traditionell bezeichnet der Ausdruck Entität das unspezifizierte Dasein von
etwas - wozu wir durch c.d.m. gemacht wurden ) verwandt.
Identität im Recht Im Kontext des Rechts bezeichnet Identität die
Übereinstimmung der personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person - daher
müssen wir zurück zum exklusiven Recht der eigenen Identität und diese darf nie
an eine (staatl.) Körperschaft abgegeben werden ( siehe dazu auch
Identitätsausweise ).
Als Identitätsdiebstahl wird die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten
(der Identität) einer natürlichen Person durch Dritte bezeichnet.
„Identitätsmissbrauch“ wird dem Berechtigten etwas weggenommen wird - was hier
mit der Geburt und durch die Ausstellung der Geburtsurkunde beginnt.
